Aus diesem Grund werden künftig auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (hier: die OTH Regensburg) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Studentinnen ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Ausweislich der Gesetzesbegründung finden die mutterschutzrechtlichen Regelungen Anwendung auf die im Rahmen der Hochschulausbildung verpflichtend vorgegebenen Lehrveranstaltungen, Prüfungssituationen und Praktika.
Schwangere Studentinnen sind ab dem 01. Januar 2018 dazu angehalten ihre Schwangerschaft der OTH Regensburg anzuzeigen (s. Formular „Bekanntgabe einer Schwangerschaft“). Das Gesetz schützt damit die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es sieht zudem vor, dass die Frau ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortsetzen kann und wirkt Benachteiligungen während dieser Zeit entgegen (z.B. aufgrund versäumter Prüfungen).
Schwangere Studentinnen haben jedoch die Möglichkeit auf die Inanspruchnahme von Mutterschutz (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) zu verzichten. Zudem sieht das Gesetz eine unverzügliche Gefährdungsbeurteilung vor, um ggf. entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung (nach MuSchArbV, GefStoffV, GenTSV) erfolgt durch die Dekaninnen und Dekane. Auch für stillende Studentinnen gilt seit 1. Januar 2018 ein besonderer Schutz . Die Studentinnen sind angehalten sich beim Familienbüro zu melden um diesen Anspruch geltend machen zu können.