Zur Strafbarkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern

Stehen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter wirklich immer „mit einem Bein im Gefängnis“? – Auch um diese hochbrisante Frage ging es beim Treffen der Lehrbeauftragten der Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften.

Welche Pflichten, insbesondere welche Pflicht zu handeln, haben Beschäftigte von Jugendämtern, Kinderheimen und anderen sozialpädagogischen Einrichtungen? Und stehen sie damit wirklich immer „mit einem Bein im Gefängnis“? – Rund um dieses Thema referierte der Jurist Prof. Dr. Christoph Knödler am 13. März 2019 beim Lehrbeauftragtentreffen der Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg (OTH Regensburg).

Auch Passivität kann zur Straftat werden

Im Fokus des Vortrags stand die Strafbarkeit „durch Unterlassung“, wenn „entweder nichts oder zu wenig getan wurde“. Es kann also auch Passivität zur Straftat werden. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter werden als „Beschützergaranten“ definiert und haben eine gesetzliche „Pflicht zu handeln“, betonte Prof. Dr. Knödler. Dies gilt unter Umständen auch, wenn eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter beispielsweise erkrankt und deshalb nicht rechtzeitig auf eine Gefährdungssituation hinweist. Der „bleischwere“ Satz „Sozialarbeiter stehen immer mit einem Bein im Gefängnis“ hat durchaus seine Berechtigung. Strafrechtlich relevant sind in diesem Zusammenhang die „Fahrlässige Tötung durch Unterlassung“, die „Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassung“ und die „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht durch Unterlassung“.

Gesetzlich definierte Fürsorgepflicht in der Sozialarbeit

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter haben in vielen Arbeitsverhältnissen (u. a. im Jugendamt) eine gesetzlich definierte Fürsorgepflicht. Schädigungen von Kindern und Jugendlichen müssen „optimal reaktiv“ abgewehrt werden. Die Fürsorgepflicht kann auch durch „pflichtwidriges Unterlassen“ verletzt werden. Eine Jugendamtsmitarbeiterin, die von einer Lehrerin auf einen möglichen sexuellen Missbrauch einer Schülerin hingewiesen wird und die lediglich einen Aktenvermerk über das Telefongespräch anfertigt und allgemeines Informationsmaterial sowie eine Vorstellung des Kindes beim Jugendamt anbietet, macht sich strafbar. Die Sozialarbeiterin, die keine weiteren Maßnahmen ergreift, verletzt die Fürsorge- oder Erziehungspflicht „gröblich“. Die Beurteilung einer „gröblichen“ Pflichtverletzung ist natürlich nicht einfach. „Hier werden in den meisten Fällen Gutachter herangezogen“, so Prof. Dr. Knödler.

Die Strafbarkeit einer Sozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters kann sich auch aus dem sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses ergeben. Für Klientinnen und Klienten, die eine Beratung aufsuchen oder die beispielsweise in ambulanter oder teilstationärer Betreuung sind, gilt ein besonderes Schutz- und Vertrauensverhältnis. Der Gesetzgeber will „das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses schützen“, sagte Prof. Dr. Knödler. Es ist dabei nicht relevant, ob die sexuelle Handlung „einvernehmlich“ und „nach Feierabend“ erfolgt ist. „Das ändert nichts an der Strafbarkeit“, so Prof. Dr. Knödler.

Hohe fachliche Standards nötig

Als weitere, möglicherweise strafrechtlich relevante Punkte erläuterte Prof. Dr. Knödler die „Nichtanzeige geplanter Straftaten“ und die „Verletzung von Privatgeheimnissen“. „Die Straf(be)drohung ist ein ständiger Begleiter der Sozialen Arbeit“, sagte der Referent. Gleichzeitig lässt die Vielzahl und Vielfalt der täglichen, meist dringlichen Herausforderungen nicht immer eine eingehende rechtliche Prüfung zu. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter brauchen hohe fachliche Standards um diesen besonderen Anforderungen gerecht zu werden.

Die Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften bietet jedes Semester ein Lehrbeauftragtentreffen an, in dessen Mittelpunkt ein Fachvortrag, beispielsweise über aktuelle Forschungsprojekte, steht. Neben einer allgemeinen Information des Dekans Prof. Dr. Wolfram Backert zu aktuellen Veränderungen an der Fakultät informierte am 13. März Studiendekanin Prof. Dr. Christa Mohr zum Thema „Evaluation“. Zudem stand die Prüfungskommissionsvorsitzende Prof. Dr. Monika Weiderer für Nachfragen zum Thema Prüfungen zur Verfügung.

Inwieweit sind Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter strafbar? Dieser und anderen Fragen ging Prof. Dr. Christoph Knödler in seinem Vortrag beim Lehrbeauftragtentreffen der Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften nach.
Inwieweit sind Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter strafbar? Dieser und anderen Fragen ging Prof. Dr. Christoph Knödler in seinem Vortrag beim Lehrbeauftragtentreffen der Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften nach. Foto: Kerstin Pschibl