Informationen zur Bewerbung für den Bachelorstudiengang Hebammenkunde

Voraussetzung für das Studienangebot ist eine ausreichende Zahl an qualifizierten Studienbewerbungen.

Die Regelstudienzeit beträgt im Vollzeitstudium 7 Semester.

(1) Qualifikationsvoraussetzungen

Sie müssen über eine Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen des Freistaates Bayern gemäß Qualifikationsverordnung (QualV) sowie über die Zugangsvoraussetzungen nach § 10 HebG in deren jeweils gültigen Fassung verfügen:

1) Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, mindestens Sprachniveau B2 nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen in Wort und Schrift, für nicht muttersprachlich-deutsche Bewerber:innen. Der Nachweis erfolgt durch folgende Sprachzertifikate:

- DSH 2 oder TestDaF (mit mind. TND 4 in allen Prüfungsteilen)
- Goethe Zertifikat, telc Zertifikat (mindestens C 2)
- DSD Zeugnis (Stufe II mit Niveau C1 in allen Prüfungsteilen)

2) Sie dürfen sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt.
Der Nachweis erfolgt über ein erweitertes Führungszeugnis. Das erweiterte Führungszeugnis muss zur Immatrikulation vorgelegt werden. Dabei darf dieses Dokument nicht älter als drei Monate sein. Wird das erweiterte Führungszeugnis nicht rechtzeitig eingereicht, muss die Immatrikulation zurück genommen werden.
Sie dürfen nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung des Hebammenstudiums ungeeignet sein.
Die Gesundheitsprüfung findet vor dem 1. Praxiseinsatz in der jeweiligen Kooperationsklinik statt. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung muss der OTH bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Bachelorstudiengangs vorliegen. Die Immatrikulation erfolgt vorläufig unter der auflösenden Bedingung des Nachweises bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Bachelorstudiengangs.

3) Wenn Sie kein Abitur haben und sich mit der Qualifikation „beruflich qualifizierte Gesellen“ bewerben, müssen Sie gemäß §10 HebG (1) 1. b) einen der folgenden Ausbildungsberufe absolviert haben:
- Gesundheits- und Krankenpfleger*in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in
- Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
- Für die allgemeine Pflege verantwortliche*er Krankenschwester und Krankenpfleger

(2) Bewerbung

Die Bewerbung erfolgt rein in elektronischer Form. Die Unterlagen müssen frist- und formgerecht im Bewerbungsportal der OTH Regensburg hochgeladen werden.

Bewerbungsfrist: Für ein Wintersemester 01.05. – 15.09.

Dies sind Ausschlussfristen. Verspätete Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

(3) Besondere Immatrikulationsvoraussetzung

1) Sie müssen einen Vertrag zur berufspraktischen akademischen Hebammenausbildung mit einer Kooperationsklinik der OTH Regensburg (= verantwortliche Praxiseinrichtung/vPE) abschließen. Können Sie zum Zeitpunkt der Immatrikulation keinen Vertrag zur berufspraktischen akademischen Hebammenausbildung im Sinne des Hebammengesetzes vorlegen, ist die Immatrikulation zu versagen.

2) Sie können exmatrikuliert werden, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs Hebammenkunde nicht mehr möglich ist, weil ein Vertrag zur berufspraktischen akademischen Hebammenausbildung im Sinne des Hebammengesetzes nicht mehr vorliegt und ein neuer Vertrag für die ordnungsgemäße Fortsetzung bzw. Durchführung des Studiums auch nicht mehr rechtzeitig geschlossen werden kann.

(4) Folgende Unterlagen müssen hochgeladen werden

Eine detaillierte Übersicht der für die Bewerbung erforderlichen Unterlagen finden Sie im Bewerbungsportal. Hier finden Sie eine allgemeine Auflistung:
- Hochschulzugangsberechtigung
- Lebenslauf
- Motivationsschreiben
- Erweitertes Führungszeugnis (erst bei Immatrikulation erforderlich)
- Ggf. Deutschen Sprachnachweis DSH 2 oder vergleichbare, siehe Info zur Bewerbung --> International

(5) Voraussetzungen für die Berufszulassung als Hebamme

Wichtige Voraussetzungen für die Berufszulassung als Hebamme sind entsprechend § 5 (2) HebG insbesondere, dass

- das Studium gemäß Teil 3 Abschnitt 1 HebG erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 HebG bestanden wurde
- kein Verhalten vorliegt, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- keine gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben ist, die der Ausübung des Berufes entgegensteht.
- Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind

Ein Verhalten, aus welchem sich die Unzuverlässigkeit der Berufsausübung ergibt, liegt insbesondere vor, wenn nach Art, Schwere und Anzahl von Verstößen, die Prognose gerechtfertigt ist, die künftige Hebamme biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten, zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit und die Lebensumstände zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen können (nicht abschließend: Sucht- und Betäubungsmitteldelikte, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten, Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, u.a.).

Eine teilweise oder vollständige gesundheitliche Eignungseinschränkung kann bei folgenden Krankheitsbildern vorliegen (nicht abschließend):

- erhebliche Störungen des Seh- und Hörvermögens, die nicht genügend korrigiert werden können,
- erhebliche Störungen des Geruchs- und Tastsinns
- die körperliche Leistungsfähigkeit stärker beeinträchtigende Erkrankungen der Atemorgane (z.B. schweres Bronchialasthma)
- wesentliche Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der Gliedmaßen (Hände)
- schwere, nicht medikamentös sicher einstellbare zerebrale Anfallsleiden
- Psychosen, Neurosen, schwere Verhaltensstörungen
- aktuell bestehende, nicht ausgeheilte Infektionserkrankungen
- Infektionen mit Hepatitis B-, C- oder HI-Virus mit hoher Viruslast
- Suchterkrankungen

Der Nachweis ist durch ein Gesundheitszeugnis und durch ein erweitertes Führungszeugnis zu erbringen, dass bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist. Diese Unterlagen müssen vor dem ersten Praxiseinsatz sowie vor der Zulassung zur staatlichen Prüfung vorgelegt werden, hierzu zählt auch der vollständige Impfschutz entsprechend der Maßgaben der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung (wie z. B. Hepatitis B). Werden die Nachweise nicht erbracht oder wird eine persönliche bzw. gesundheitliche Eignung nicht bestätigt, kann eine Erlaubnis zu Ausübung des Berufes als Hebamme nicht erteilt werden.

(6) Motivationsschreiben

Das Motivationsschreiben sollte einen Umfang von maximal 1 DIN A4-Seite haben und sich an folgender Gliederung orientieren:

  • Warum besteht Interesse am Studium der Hebammenkunde
  • Besondere Erkenntnisse oder eindrückliche Erlebnisse während des geburtshilflichen Praktikums, bzw. andere Vorerfahrungen (Wenn Sie noch kein Praktikum abgeleistet haben, schreiben Sie hier über Ihre Erwartungen)
  • Kontext, in dem Teamfähigkeit unter Beweis gestellt werden konnte/kann (z.B. Mitgliedschaft im Verein)
  • Kontext, in dem Belastbarkeit unter Beweis gestellt werden konnte/kann
  • Stellungnahme zu Schwangerschaft/Geburt/Elternschaft unter Bezugnahme zur aktuellen gesellschaftlichen und/oder politischen Situation
  • Priorisierung von bis zu drei Kooperationskliniken mit der Begründung, warum die jeweilige Klinik priorisiert wird. Bitte die Priorisierung in der gewünschten Reihenfolge angeben. Falls Sie keine Priorisierungen vornehmen möchten, geben Sie bitte auch hierfür eine Begründung an.

Stand: 13.12.2024