Informationen zur Bewerbung für den Bachelorstudiengang Hebammenkunde
Voraussetzung für das Studienangebot ist eine ausreichende Zahl an qualifizierten Studienbewerbungen.
Die Regelstudienzeit beträgt im Vollzeitstudium 7 Semester.
(1) Qualifikationsvoraussetzungen
1) Sie müssen über eine Qualifikation für ein Studium an Hochschulen gemäß der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.
Wenn Sie kein Abitur haben und sich mit der Qualifikation „beruflich qualifizierte Gesellen“ bewerben, müssen Sie gemäß §10 HebG (1) 1. b) einen der folgenden Ausbildungsberufe absolviert haben:
-Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
-Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
-Für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenschwester oder verantwortlicher Krankenpfleger
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Bewerbung einen Nachweis über ein Gespräch mit der Studienfachberatung einreichen müssen.
2) Wenn Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Bildungseinrichtung erworben haben, müssen Sie einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) mit einem Gesamtergebnis von mindestens DSH-2 oder einen der folgenden äquivalenten Sprachnachweise erbringen:
- DSH 2 oder TestDaF (mit mind. TND 4 in allen Prüfungsteilen)
- Goethe Zertifikat, telc Zertifikat (mindestens C 2)
- DSD Zeugnis (Stufe II mit Niveau C1 in allen Prüfungsteilen)
3) Sie müssen einen Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung mit einer Kooperationsklinik der OTH Regensburg vorweisen.
(2) Besondere Immatrikulationsvoraussetzung
1) Sie dürfen sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt. Der Nachweis erfolgt über ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.
2) Sie dürfen nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung des Hebammenstudiums ungeeignet sein. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Bachelorstudiengangs zu erbringen. Die Immatrikulation erfolgt in diesem Fall vorläufig unter der auflösenden Bedingung des Nachweises bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Bachelorstudiengangs.
3) Sie können exmatrikuliert werden, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiengangs Hebammenkunde nicht mehr möglich ist, weil ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung im Sinne des Hebammengesetzes nicht mehr vorliegt und ein neuer Vertrag für die ordnungsgemäße Fortsetzung bzw. Durchführung des Studiums auch nicht mehr rechtzeitig geschlossen werden kann.
(3) Bewerbung
Die Bewerbung erfolgt rein in elektronischer Form. Die Unterlagen müssen frist- und formgerecht im Bewerbungsportal der OTH Regensburg hochgeladen werden.
Bewerbungsfrist: Für ein Wintersemester 01.05. – 15.09.
Dies sind Ausschlussfristen. Verspätete Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
(4) Folgende Unterlagen müssen hochgeladen werden
Eine detaillierte Übersicht der für die Bewerbung erforderlichen Unterlagen finden Sie im Bewerbungsportal. Hier finden Sie eine allgemeine Auflistung:
- Hochschulzugangsberechtigung
- Lebenslauf
- Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung mit einer Kooperationsklinik der OTH Regensburg
- Erweitertes Führungszeugnis (erst bei Immatrikulation erforderlich)
- Ggf. Deutschen Sprachnachweis DSH 2 oder vergleichbare, siehe Info zur Bewerbung --> International
(5) Voraussetzungen für die Berufszulassung als Hebamme
Wichtige Voraussetzungen für die Berufszulassung als Hebamme sind entsprechend § 5 (2) HebG insbesondere, dass
- das Studium gemäß Teil 3 Abschnitt 1 HebG erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 HebG bestanden wurde
- kein Verhalten vorliegt, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- keine gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben ist, die der Ausübung des Berufes entgegensteht.
- Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind
Ein Verhalten, aus welchem sich die Unzuverlässigkeit der Berufsausübung ergibt, liegt insbesondere vor, wenn nach Art, Schwere und Anzahl von Verstößen, die Prognose gerechtfertigt ist, die künftige Hebamme biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten, zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit und die Lebensumstände zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen können (nicht abschließend: Sucht- und Betäubungsmitteldelikte, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten, Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, u.a.).
Eine teilweise oder vollständige gesundheitliche Eignungseinschränkung kann bei folgenden Krankheitsbildern vorliegen (nicht abschließend):
- erhebliche Störungen des Seh- und Hörvermögens, die nicht genügend korrigiert werden können,
- erhebliche Störungen des Geruchs- und Tastsinns
- die körperliche Leistungsfähigkeit stärker beeinträchtigende Erkrankungen der Atemorgane (z.B. schweres Bronchialasthma)
- wesentliche Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungsapparates sowie der Gliedmaßen (Hände)
- schwere, nicht medikamentös sicher einstellbare zerebrale Anfallsleiden
- Psychosen, Neurosen, schwere Verhaltensstörungen
- aktuell bestehende, nicht ausgeheilte Infektionserkrankungen
- Infektionen mit Hepatitis B-, C- oder HI-Virus mit hoher Viruslast
- Suchterkrankungen
Der Nachweis ist durch ein Gesundheitszeugnis und durch ein erweitertes Führungszeugnis zu erbringen, dass bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist. Diese Unterlagen müssen vor dem ersten Praxiseinsatz sowie vor der Zulassung zur staatlichen Prüfung vorgelegt werden, hierzu zählt auch der vollständige Impfschutz entsprechend der Maßgaben der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung (wie z. B. Hepatitis B). Werden die Nachweise nicht erbracht oder wird eine persönliche bzw. gesundheitliche Eignung nicht bestätigt, kann eine Erlaubnis zu Ausübung des Berufes als Hebamme nicht erteilt werden.
Stand: 22.01.2025