Informationen zur Bewerbung für den Bachelorstudiengang Pflege (PG)
Voraussetzung für das Studienangebot ist eine ausreichende Zahl an qualifizierten Studienbewerbungen. Die Regelstudienzeit beträgt bei Vollzeitstudium 7 Semester.
(1) Qualifikationsvoraussetzungen
1) Sie müssen über eine Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen des Freistaates Bayern gemäß Qualifikationsverordnung (QualV) in der jeweiligen Fassung verfügen.
2) Ausreichende Deutschkenntnisse, mindestens Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen Referenzrahmen für Sprachen in Wort und Schrift, für nicht muttersprachlich-deutsche Bewerberinnen und Bewerber. Der Nachweis erfolgt durch die an der OTH Regensburg anerkannten Sprachzertifikate, siehe Info zur Bewerbung --> International.
3) Sie müssen bei der Bewerbung einen Ausbildungsvertrag mit einem Kooperationspartner hochladen.
Bitte beachten Sie außerdem die Studien- und Prüfungsordnung (SPO).
(2) Bewerbung
Die Bewerbung erfolgt rein in elektronischer Form. Die Unterlagen müssen frist- und formgerecht im Bewerbungsportal der OTH Regensburg hochgeladen werden.
Bewerbungsfrist: Für ein Wintersemester 01.05.-15.09.
Dies sind Ausschlussfristen. Verspätete Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
(3) Folgende Unterlagen müssen bei der Onlinebewerbung hochgeladen werden
Eine detaillierte Übersicht der für die Bewerbung erforderlichen Unterlagen erhalten Sie im Bewerbungsportal. Hier finden Sie eine allgemeine Auflistung:
- Hochschulzugangsberechtigung
- Lebenslauf
- Erweitertes Führungszeugnis (erst bei Immatrikulation erforderlich)
- Ggf. Deutsche Sprachkenntnisse DSH 2 oder Vergleichbare, siehe Info zur Bewerbung --> International.
- Ausbildungsvertrag
(4) Praxis
1) Die Praxiseinsätze in kooperierenden Einrichtungen zusammen mit den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie die im Skills- und Simulationslabor stattfindenden Lehreinheiten definieren den berufspraktischen Teil des Studiums.
2) Die Studierenden werden in den Praxisphasen durch hauptamtliche Lehrpersonen betreut.
3) Vor Aufnahme der Praxisphase sind bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung der Nachweis der persönlichen und der gesundheitlichen Eignung gemäß § 2 PfBG zu erbringen. Die persönliche Eignung wird durch ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis und die gesundheitliche Eignung durch ein Gesundheitszeugnis nachgewiesen. Über die Vollständigkeit und Gültigkeit entscheidet die verantwortliche Praxiseinrichtung.
(5) Erweitertes Führungszeugnis/ Gesundheitszeugnis
Das erweiterte Führungszeugnis muss zur Immatrikulation hochgeladen werden. Dabei darf dieses Dokument nicht älter als 3 Monate sein. Wird das erweiterte Führungszeugnis nicht rechtzeitig eingereicht, muss die Immatrikulation zurück genommen werden. Sie erhalten bei Studienbeginn ein Bestätigungsschreiben, welches bei der Gesundheitsprüfung vom untersuchenden Arzt auszufüllen ist. Diese Bestätigung muss spätestens bis zum Ende des 1. Semesters im Referat Zulassung und Organisation der Abteilung Studium der OTH Regensburg eingereicht werden. Andernfalls muss die Einschreibung storniert werden. Wir weisen Sie zudem daraufhin, dass in einigen Pflegeeinrichtungen seit der Gesetzesänderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) §23a eine Impfpflicht besteht.
(6) Wichtige Voraussetzungen für die Berufszulassung als Pflegende
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind erfüllt, wenn die antragstellende Person:
- die hochschulische Ausbildung und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Der Nachweis ist durch ein Gesundheitszeugnis und durch ein erweitertes Führungszeugnis zu erbringen, dass bei Vorlage nicht älter als drei Monate ist. Die Unterlagen können sowohl beim Eintritt in die Praxisphase als auch vor Zulassung zur Staatsprüfung verlangt werden.
Werden die Nachweise nicht erbracht oder wird eine persönliche bzw. gesundheitliche Eignung nicht bestätigt, kann eine Erlaubnis zu Ausübung des Pflegeberufes nicht erteilt werden.
Stand: 08.04.2024