Nachweis der Deutschkenntnisse
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen vor Beginn des Studiums an der OTH Regensburg hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Um an der OTH Regensburg in einen Bachelor- oder Masterstudiengang immatrikuliert zu werden, muss ein in der Tabelle aufgeführter Sprachnachweis vorgelegt werden:
*Ausnahmen:
DSH 3 für
- Master Advanced Nursing Practice
- Master Hebammenwissenschaft
- Master Logopädie
- Master Physiotherapie
DSH 2 oder vergleichbar für
- Bachelor Elektro- und Informationstechnik
- Bachelor Regenerative Energietechnik und Energieeffizienz
- Bachelor und Master Bauingenieurwesen
- Bachelor Nachhaltige Energie- und Wasserstoffsysteme
- Master Medizintechnik
- Master Industrial Engineering
Als Ersatz anerkannt
Diese Tabelle bezieht sich ausschließlich auf die Aufnahme eines Studiums an der OTH Regensburg und kann nicht auf andere Hochschulen übertragen werden.
Die Nachweise der Deutschkenntnisse, die für die Aufnahme eines Studiums an der OTH Regensburg anerkannt werden, bestimmen sich nach der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) und sind abschließend.
Voraussetzung für den Hochschulzugang an der OTH Regensburg ist der Nachweis der Deutschkenntnisse durch die vier anerkannten Sprachprüfungen DSH, TestDaF, Studienkolleg Feststellungsprüfung „Deutsch“ und DSD/Deutsches Sprachdiplom mit den jeweils für die Studienrichtung erforderlichen Niveaustufen.
Die an der OTH direkt anerkannten Sprachprüfungen vermitteln die für den Hochschulzugang erforderlichen Deutschkenntnisse. Um die fehlenden Hochschulspezifika auszugleichen, können nach der Rahmenordnung der HRK, die als Ersatz anzuerkennenden Sprachzertifikate nur mit der nächsthöheren Niveaustufe berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie daher, dass beispielsweise ein Goethe-Zertifikat B 2 auch dann keine DSH Prüfung ersetzen kann, wenn es dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen zugeordnet ist.
Vom Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gänzlich befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Schulabschlusses, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht.