Wie werden die Studienplätze in den Bachelor-Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung (NC) vergeben?
Zunächst werden die sogenannten „Vorwegzulassungen“ zugelassen.
Vorwegzulassung
Sie können bevorzugt zugelassen werden, wenn Sie in einem zulassungsbeschränkten Studiengang in den letzten beiden Vergabeverfahren einen Studienplatz erhalten haben und diesen wegen des Ausbildungsbeginns im Verbundstudium oder wegen Erfüllung eines der folgenden Dienste nicht antreten konnten:
- ein Freiwilligendienst
- ein Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz bis zur Dauer von drei Jahren
- ein Zivildienst sowie andere Dienste im Ausland
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr
- ein mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer
- eine Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. (Nachweise beifügen)
Um den Anspruch auf bevorzugte Zulassung zu verwirklichen, müssen Sie sich nach Dienstende erneut mit allen Unterlagen frist- und formgerecht bewerben. Bei der Bewerbung sind zusätzlich eine vorläufige Dienstzeitbescheinigung und der frühere Zulassungsbescheid (Kopie) hochzuladen. Durch die bevorzugte Zulassung erhalten Sie nach Dienstende erneut einen Studienplatz.
Danach werden die Sonderquoten berücksichtigt:
- 2% Härtefälle
- 5% für ausländische (außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum, kurz EWR und keine Bildungsinländer) Bewerberinnen und Bewerber (Ausschlussquote)
- 2 % für Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben
- 2 % für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben. (Ausschlussquote)
- 4 % für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 88 Abs. 5 und 6 BayHIG. Im Rahmen dieser Quote wird eine Sonderquote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Gesellinnen/Gesellen) gebildet. Der Anteil der Sonderquote entspricht dem Anteil der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 88 Abs. 5 und 6 BayHIG. (Ausschlussquote)
- 2% für Personen im Spitzensport und Teilnehmende an einem Bundeswettbewerb mit Auszeichnung
- 6% für Bewerberinnen und Bewerber für ein Duales Studium (Verbundstudium)
Die übrigen und nicht ausgeschöpften Studienplätze werden nach Qualifikation (Durchschnittsnote) vergeben.
Sonderquote FOS und BOS
Soweit Studienplätze nach der Durchschnittsnote vergeben werden, wird eine Sonderquote für die Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die ihre Hochschulzugangsberechtigung an einer Fachober- oder Berufsoberschule erworben haben. Der Anteil der Sonderquote an den Studienplätzen entspricht dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber mit einer an einer FOS/BOS erworbenen Hochschulzugangsberechtigung an der Gesamtzahl der Deutschen oder Deutschen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber in dem betreffenden zulassungsbeschränkten Studiengang.