Stimmen unserer Professorinnen und Professoren

„Ich habe mein Hobby zum Beruf gemacht. Ich kann mich mit Themen beschäftigen, die mich interessieren und Begeisterung und Neugierde transportieren.“

Prof. Dr. Rainer Holmer
Dekan Fakultät EI - Professor für Elektronische Bauelemente, elektrische Messtechnik, Test- und Prüftechnik

„Professorin zu sein ist kein Beruf, sondern eine Berufung. Als Professorin kann ich Studierende für relevante Themen und Inhalte begeistern.“

Prof. Dr. Sabine Jaritz
Professorin für Betriebswirtschaft, Projektmanagement und Change-Management, Fakultät BW

„Die Hochschule ist für mich ein Ort der Inspiration. Studierende auf ihrem Weg zu begleiten ist spannend und erfüllend. Gleichzeitig kann ich in der Forschung und Selbstverwaltung individuelle Schwerpunkte setzen.“

Prof. Dr. Julia Hartmann
Professorin für Arbeits- und Organisationspsychologie, Fakultät ANK




Einstellungsvoraussetzungen

Wer studiert, wissenschaftlich gearbeitet und Erfahrung in der Lehre hat, gerne mit jungen Menschen arbeitet und über eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit verfügt, bringt schon erste Voraussetzungen für eine Professur mit. Wer darüber hinaus noch über eine mehrjährige, einschlägige Berufserfahrung verfügt, ist für den Beruf als Professorin oder Professor prädestiniert.

Einstellungsvoraussetzungen W2-Professur nach Art. 57 BayHIG

- abgeschlossenes Hochschulstudium

- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird

- pädagogische Eignung, der Nachweis ist u. a. durch eine Probelehrveranstaltung zu erbringen

- besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt sein müssen. Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.   

In das Beamtenverhältnis kann berufen werden, wer das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Andernfalls ist eine Beschäftigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis möglich.

 

Einstellungsvoraussetzungen W1-Nachwuchsprofessur nach Art. 64 BayHIG

- abgeschlossenes Hochschulstudium

- pädagogische Eignung, der Nachweis ist u. a. durch eine Probelehrveranstaltung zu erbringen

- Promotion oder eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs

Die unter dem letzten Punkt fehlende Einstellungsvoraussetzung kann innerhalb der Nachwuchsprofessur (maximal 6 Jahre befristetes Arbeitsverhältnis) erworben werden. Nach erfolgreicher Evaluation kann die Übernahme einer W2-Professur erfolgen.

Ablauf eines Berufungsverfahrens

Die Professur wird öffentlich ausgeschrieben und die Besetzung der Stelle wird im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden. Das Verfahren umfasst mehrere Schritte, daher kann die Rückmeldung etwas länger dauern.

In welchem Stadium sich Ihre Bewerbung befindet, können Sie jederzeit im Berufungsmonitor einsehen.

FAQs

  • Zu den wesentlichen Aufgabenbereichen einer Professur gehören Lehrtätigkeit, Forschung, Weiterbildung, Wissens- und Technologietransfer, Gremienarbeit sowie Verwaltungsaufgaben. Die hauptberuflichen Dienstaufgaben finden Sie in Art. 59 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG).

    Laut BayHIG Art. 59 nehmen Professorinnen und Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre, Transfer und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Die Dienstverhältnisse der Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind dabei - unbeschadet der Möglichkeit, Forschungsprofessuren oder Schwerpunktprofessuren einrichten zu können - so auszugestalten, dass die anwendungsbezogene Lehre gegenüber der anwendungsbezogenen Forschung den Schwerpunkt der Aufgaben bildet. Forschung ist für die Professorinnen und Professoren in dem Umfang Dienstaufgabe, in dem sie ihre jeweilige Lehrverpflichtung erfüllen.


  • Das Lehrdeputat an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) umfasst in der Regel 18 Semesterwochenstunden (SWS) bei einer Vollzeitprofessur.

    Im Zuge individueller Zielvereinbarungen kann das Lehrdeputat reduziert werden, z.B. bei einer Forschungsprofessur.

     


  • An einer HAW ist neben der besonderen Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten die Praxiskompetenz durch eine fünfjährige einschlägige Berufspraxis (davon drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs) Einstellungsvoraussetzung. An einer Universität benötigt man einen Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen durch eine Habilitation bzw. habilitationsadäquaten Leistungen.

    An einer HAW steht die Lehre im Fokus. Es besteht eine engere Zusammenarbeit mit den Studierenden als an einer Universität, da die Studiengruppen an den HAWs kleiner sind. Des Weiteren ist die Lehre an einer HAW praxisbezogener.

    Forschung ist in dem Umfang Aufgabe, in dem die jeweilige Lehrverpflichtung erfüllt wird.

    Forschungsstarke Bereiche der HAWs können mit Inkrafttreten des Hochschulinnovationsgesetzes das Promotionsrecht erwerben. Ergänzend sind auch nach wie vor kooperative Promotionen/Verbundpromotionen mit Universitäten möglich.


  • Nein, eine Habilitation ist für die Berufung auf eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) nicht erforderlich.


  • Eine Professur an der OTH Regensburg wird – sofern verbeamtet* - mit der für den Freistaat Bayern gültigen Besoldung W2 vergütet. Auf der Website des Landesamtes für Finanzen finden Sie die aktuellen Besoldungstabellen. LfF Bezüge: Besoldung (bayern.de) oder Öffentlicher-Dienst.Info - Beamte - Bayern (oeffentlicher-dienst.info)

    Außerdem werden neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben, z. B. für besondere Leistungen in Forschung und Lehre oder für die Übernahme der besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung.

    *Die Grenze für eine Verbeamtung liegt in Bayern bei 52 Jahren. Bei Überschreitung der Altersgrenze ist eine Anstellung im Angestelltenverhältnis möglich.


  • Art. 56 des Bayer. Hochschulinnovationsgesetzes und die Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung enthalten die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Nebentätigkeiten von Professorinnen und Professoren. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ist in der Regel anzunehmen, wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben an durchschnittlich einem individuellen Arbeitstag wöchentlich übersteigen (grundsätzlich acht Stunden pro Woche).



Ihre Ansprechpersonen


Weitere Informationen – Kampagnen und Förderprogramme