Beurlaubung

Nach Art. 93 Abs. 2 und 3 BayHIG ist es möglich, sich aus einem wichtigem Grund vom Studium beurlauben zu lassen. Wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere:

Beurlaubungsgründe mit erforderlichen Nachweisen:

  • Mutterpass und nach der Geburt, die Geburtsurkunde, amtliche Bestätigung, dass das Kind im Haushalt des Antragstellers oder der Antragstellerin wohnt. Bei Elternzeit ist eine Beurlaubung von bis zu 6 Semestern möglich.

    Bestätigung von der Kranken- oder Pflegekasse, dass Sie als pflegende Person eingetragen sind sowie Nachweise über Verwandheitsgrad. Nahe Angehörige sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Pflege bedeutet nicht Erziehung eines Kindes, sondern die Betreuung eines nahen Angehörigen mit Pflegestufe. Bei Pflege ist eine Beurlaubung gemäß § 4 Abs. 1 PflegZG von bis zu 4 Semester möglich.


  • Ärztliches oder abhängig von der vorliegenden Erkrankung, ein fachärztliches Attest für den Zeitraum der Erkrankung. Ein fachärztliches Gutachten, wenn auch für das nachfolgende Semester ein Urlaubsantrag gestellt werden soll.

    Kriterien an das aktuelle ärztliche Attest bei Beurlaubung wegen Krankheit:

    • die Bestätigung der unterzeichnenden Ärztin oder des unterzeichnenden Arztes, dass das ärztliche Zeugnis auf einer von ihr oder ihm persönlich durchgeführten Untersuchung der oder des Studierenden beruht,
    • den Zeitpunkt der Untersuchung,
    • die Beschreibung der aktuellen krankheitsbedingten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar, dass die Hochschule daraus schließen kann, warum ein Urlaubssemester gewährt werden soll sowie
    • den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der Krankheit mit Angabe des Sommer- bzw. Wintersemesters, in dem die Studierunfähigkeit attestiert wird.

  • Freiwillige Praktika während des Studiums sind grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten. Falls dies nicht möglich ist kann ein Urlaubssemester beantragt werden. Die Dauer sollte mindestens die Hälfte der Vorlesungszeit betragen. Das Praktikum muss dem Studienziel dienlich sein. Bei der Entscheidung kann die Fakultät einbezogen werden.

    Einzureichende Unterlagen: Vertrag über ein studienbezogenes freiwilliges Praktikum, Tätigkeitsbeschreibung.


  • Zulassungsbescheid oder Studienplatzzusage der ausländischen Hochschule bzw. Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule im Original, Vertrag mit der ausländischen Praktikumsstelle.


  • Vertrag mit der Dienstbehörde


  • Es ist eine strenge Einzelfallprüfung erforderlich. Je nach Sachverhalt ist der Beurlaubungsgrund durch die Vorlage von geeigneten und/oder einer schriftlichen Begründung glaubhaft zu machen. Über die Geeignetheit der Unterlagen entscheidet die Hochschule.


Sie können den Antrag auf Beurlaubung inklusive Nachweisen gerne dem Referat Zulassung und Organisation per E-Mail schicken.

Antragsfristen:

Die Beurlaubung wird für die Dauer eines Semesters genehmigt. Die Frist für die Antragsstellung läuft für

  • ein Sommersemester bis 15.04.
  • ein Wintersemester bis 31.10.

Tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung nach Ablauf der Frist ein und war der Eintritt nicht vorhersehbar, kann ein Antrag für

  • ein Sommersemester bis 15.05.
  • ein Wintersemester bis 30.11.

gestellt werden. Nach Ablauf der Fristen ist eine Antragsstellung ausgeschlossen.

Wichtige Hinweise zur Beurlaubung:

  1. Eine Beurlaubung (Ausnahme Familienzeit) kann in der Regel insgesamt bis zu zwei Semester im Studium gewährt werden.
  2. Die Zeit der Beurlaubung wird bei der Berechnung der Fachsemesteranzahl nicht mitgerechnet.
  3. Eine nachträgliche Genehmigung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  4. Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester kann grundsätzlich nicht erfolgen.
  5. Eine mündliche Vereinbarung mit dem Dekan oder der Dekanin kann die Verpflichtung zum Nachweis der Urlaubsgründe nicht ersetzen.
  6. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückmeldung bleibt auch in einem Urlaubssemester bestehen.
  7. Während der Beurlaubung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf BAföG.
  8. Während der Beurlaubung
    • sind Sie wahlberechtigt
    • können Sie Anfang März / Anfang September Ihre OTH Regensburg-Karte validieren
    • bleiben Sie Mitglied (Studierende/r) der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg
    • dürfen Sie erstmals abzulegende Prüfungsleistungen nicht erbringen. (Ausnahme Familienzeit)
    • sind Sie verpflichtet Wiederholungsprüfungen abzulegen. Die Fristen dafür werden durch eine Beurlaubung nicht unterbrochen und müssen somit abgelegt werden. Bei entsprechenden Voraussetzungen kann im Einzelfall auf Antrag im Referat Prüfungen und Praktikum eine Nachfrist gewährt werden. Auch hier ist eine form- und fristgerechte Prüfungsanmeldung notwendig. Studierende, die ab dem Wintersemester 2023/24 immatrikuliert und wegen den Gründen Behinderung oder chronischer Erkrankung, der Inanspruchnahme von Schutzfristen entsprechend dem Mutterschutzgesetz, der Betreuung und Erziehung eines Kindes entsprechend dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, der Pflege eines nahen Angehörigen entsprechend dem Pflegezeitgesetz, Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Gründe beurlaubt worden sind brauchen keinen Antrag auf Nachfrist stellen. Die Frist für die Ablegung der Wiederholungsprüfung wird von Amts wegen um die Zeiten der Beurlaubung verlängert.